Die Legislative der Einwohnergemeinde Kappelen fällt ihre Beschlüsse an der Gemeindeversammlung. Die Aufgaben und der Ablauf der Gemeindeversammlung sind im Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Kappelen geregelt.
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich; die Medien haben freien Zugang zur Versammlung und dürfen darüber berichten. Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder –Übertragungen entscheidet die Versammlung. Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass ihre Äußerung oder
Stimmabgabe nicht aufgezeichnet wird.

Kontakt

Gemeindeverwaltung Kappelen, 032 392 12 12
gemeinde@kappelen.ch

Ort

Mehrzweckanlage Schulhaus Kappelen, Musikzimmer (bei grösseren Versammlungen in der Turnhalle)
Schulweg 1
3273 Kappelen

Aufgaben

Die Stimmberechtigten beschließen an der Gemeindeversammlung über
den Erlass, die Abänderung und die Aufhebung
a) des Organisationsreglementes
b) des Wahl- und Abstimmungsreglementes
c) des Baureglementes und des Zonenplanes
d) von Ueberbauungsordnungen, insofern sie nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen.
2 Die Stimmberechtigten beschließen im Weiteren über
a) den jährlichen Voranschlag und die Rechnung
b) Sachgeschäfte, die der Versammlung aufgrund des zustande gekommenen fakultativen Referendums unterbreitet werden
c) die Einleitung des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung der Gemeinden. Bloße Grenzbereinigungen fallen
in die Zuständigkeit des Gemeinderates.
d) Initiativen, die ihnen zu unterbreiten sind
e) den Eintritt oder den Austritt aus einem Gemeindeverband
f) neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 100'000 und
wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 25’000
g) neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 40'000 und
wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 10'000, sofern das
fakultative Referendum zustande gekommen ist
h) Nachkredite, die für den einzelnen Fall 10 % des
ursprünglichen Kredites, wenigstens aber Fr. 40'000.--, übersteigen

Kompetenzen

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen, bezüglich Wahlen (Traktanden 2. und 3.) innert 10 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Seeland in Aarberg einzureichen (Art. 63ff Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Voraussetzungen

Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle seit 3
Monaten in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer, die
in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. Vorbehalten bleiben die Ausschliessungsgründe nach den kantonalen
Vorschriften.

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